Fallbeispiel

Problembeschreibung

Ein Ehepaar mit drei Kindern im Alter von zwölf bis sechzehn Jahren möchte auch nach der Trennung das gemeinsame Haus als Lebensmittelpunkt für die Ehefrau und die Kinder erhalten. Beiden Eheleuten liegt sehr an den Kindern. Der Ehemann ist bereit, in eine Mietwohnung umzuziehen. Der Wert des Hauses beträgt 240.000,00 €, die Belastungen betragen 120.000,00 €. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

Das Haus wurde in erheblichem Umfang durch Schenkungen und Erbschaften an den Ehemann während der Ehezeit finanziert.
Der Ehemann verdient monatlich 2.500,00 €, die Ehefrau 750,00 €. An Zins und Tilgung für das Haus fallen monatlich 1.000,00 € an. Damit ist ein erheblicher Teil des Familieneinkommens durch das Haus gebunden.


Ziel der Mediation

Zentrales Problem dieser Familienmediation ist, ob Regelungen gefunden werden können, die einerseits den Erhalt des Hauses finanziell ermöglichen, andererseits beiden Ehegatten und den Kindern ausreichende Mittel für eine angemessene Lebensführung geben. Zugleich soll bei den Eigentums- und Vermögensverhältnissen bereits jetzt rechtliche Klarheit und Eindeutigkeit geschaffen werden.


Vorgehen

Nach Klärung der gemeinsamen Zielsetzungen werden zunächst eine Unterhaltsberechnung und eine Zugewinnausgleichsberechnung durchgeführt. Die Ehefrau erhielte hiernach für sich und die Kinder monatlich 700,00 € Unterhalt, wobei das Kindergeld an sie geht. Vom gemeinsamen Vermögen bekäme sie 30.000,00 €, der Ehemann 90.000,00 €.

Auf dieser finanziellen Grundlage ist die Übernahme des Hauses durch die Ehefrau nicht möglich. Der Ehemann kann es übernehmen, hat jedoch nicht die 30.000,00 €, um seine Ehefrau auszuzahlen. Einen Kredit erhält er nicht, da seine Belastungen zu hoch sind.

In fünf gemeinsamen Sitzungen werden mit Hilfe des Mediators die Probleme besprochen, die verschiedenen Möglichkeiten auf ihre Durchführbarkeit hin diskutiert und eine umfassende Vereinbarung entwickelt. Die abschließende Lösung umfasst 8 Punkte, mit denen alle wesentlichen Probleme der Trennung zur vollständigen Zufriedenheit beider Seiten gelöst sind.↵


Ergebnis

  • Die Ehegatten werden auch künftig gemeinsam für die Kinder sorgen und alle diese betreffenden wesentlichen Fragen miteinander abstimmen.
  • Der Ehemann übernimmt das Haus zu Alleineigentum und stellt die Ehefrau von allen Belastungen frei. Er verpflichtet sich notariell, das Haus innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht zu verkaufen. Im Gegenzug kann die Ehefrau das Haus für diesen Zeitraum unkündbar zu einem vereinbarten Mietzins für sich und die Kinder von ihm mieten. Sie trägt die üblichen Nebenkosten eines Mieters, der Mann trägt die Eigentümerkosten, einschließlich Zins und Tilgung für das Haus.
  • Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau von 30.000,00 € aus der Zugewinnberechnung wird in ein grundbuchrechtlich abgesichertes, unverzinsliches Darlehen umgewandelt, das erst nach Ablauf von fünf Jahren kündbar ist.
  • Die Unterhaltsansprüche von Frau und Kindern werden mit der Miete für das Haus verrechnet. Nach Abzug dessen verbleibt für den Ehemann eine monatliche Unterhaltszahlung von 175,00 €.
  • Der Hausrat wird in direkter Absprache zwischen beiden Ehegatten aufgeteilt.
  • Der Versorgungsausgleich wird nur bis zum Zeitpunkt der Trennung durchgeführt.
  • Die Zugewinngemeinschaft wird aufgehoben, stattdessen Gütertrennung vereinbart, bei gleichzeitigem Erb- und Pflichtteils-verzicht.
  • Jede Seite trägt die Hälfte der anfallenden Kosten, auch eines zukünftigen Scheidungsverfahrens, unabhängig davon, wer sich in diesem anwaltlich vertreten lässt.

Diese Regelungen werden in einer Trennungsvereinbarung festgehalten, die drei Wochen nach Unterzeichnung notariell beurkundet wird. Damit sind alle Fragen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung verbindlich geregelt. In das spätere gerichtliche Verfahren kommen dann nur noch die Scheidung als solche und der Versorgungsausgleich.

Kosten und Zeit

Die Gesamtdauer der Mediationsitzungen betrug insgesamt 10 Stunden (5 Sitzungen zu je 2 Stunden). Einschließlich der Protokollierung der Mediationssitzungen und der Entwicklung der Mediationsvereinbarung entstanden dadurch Kosten von insgesamt 3.800,00 €, von denen jede Seite die Hälfte trug. Diese Vereinbarung hätte bei Abrechnung nach der anwaltlichen Gebührenordnung mit zwei Anwälten voraussichtlich Kosten von insgesamt 9.815,00 € verursacht.

Vorteilhaft ist auch der zeitliche Aspekt. Nur Mediation bietet die Möglichkeit einer so raschen und direkten Lösung, weil beide Seiten an einem Tisch in gemeinsamen Gesprächen ihre Probleme klären, ohne von langwierigem Schriftwechsel abhängig zu sein.